Der medizinische Mund- und Nasenschutz (OP- oder FP2-Maske) muss in Bahnen, Bussen und auf Hafenfähren sowie in Geschäften, auf Wochenmärkten und in öffentlichen Gebäuden angelegt werden. Zusätzlich besteht die Maskenpflicht auch in Wartebereichen, z.B. in Bahnhöfen, Haltestellen oder vor Supermärkten. Für belebte Straßen, Plätze und innerstädtische Ausflugsziele wie Alster und Elbe wird die Maskenpflicht erheblich ausgeweitet. ⇒ zur Übersicht. Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass “Masken” immer dann angelegt werden müssen, wenn der Mindestabstand von 1,50 m nicht einzuhalten ist.